§ 188 · Geschichte
Woher § 188 stammt, warum die Vorschrift umgangssprachlich als „Majestätsbeleidigungs-Paragraf" bezeichnet wird und wie sich ihr Anwendungsbereich 2021 erweiterte — dieser Abschnitt zeichnet die Entwicklung der Norm nach.
Der Ursprung liegt in der Spätphase der Weimarer Republik. Eine Notverordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931 — gestützt auf Artikel 48 der Weimarer Verfassung — sollte den Ehrschutz stärken, um der „Vergiftung des öffentlichen Lebens" durch Verunglimpfung im politischen Kampf entgegenzuwirken. An sie knüpfte der Gesetzgeber 1951 an und fügte mit dem Strafrechtsänderungsgesetz einen besonderen Schutz für Personen des politischen Lebens ein — zunächst als § 187a. Der Regierungsentwurf wollte den verstärkten Ehrschutz auf alle Personen des öffentlichen Lebens erstrecken; im Verfahren setzte sich die Auffassung durch, dass nur im politischen Bereich ein erhöhter Schutzbedarf bestehe. Später wurde die Vorschrift als § 188 fortgeführt.Bundestag
Umgangssprachlich heißt § 188 bis heute „Majestätsbeleidigungs-Paragraf". Mit der historischen Majestätsbeleidigung — der Bestrafung von Angriffen auf den Monarchen — hat er rechtlich nichts zu tun; diese verschwand mit dem Kaiserreich. Der letzte unmittelbare Nachfahre jener Idee war § 103 StGB, der die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter unter besonderen Schutz stellte. Er wurde — bekannt geworden durch die „Schmähkritik"-Affäre um Jan Böhmermann und den türkischen Präsidenten Erdoğan — zum 1. Januar 2018 abgeschafft.Bundestag Der Spitzname spielt also auf den Grundgedanken an: einen besonderen strafrechtlichen Ehrschutz für Personen in öffentlicher Stellung.
Ihre heutige Schärfe erhielt die Norm erst spät. Das „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität" trat am 3. April 2021 in KraftBMJV und erweiterte § 188 in drei Punkten: Erstmals erfasst die Vorschrift auch die einfache Beleidigung (§ 185) — bis dahin galt sie nur für üble Nachrede und Verleumdung. Der geschützte Personenkreis wurde ausdrücklich bis auf die kommunale Ebene erstreckt, bis hinunter zum Gemeinderat. Und der Strafrahmen reicht seither bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Beschlossen wurde die Verschärfung unter der Großen Koalition aus CDU/CSU und SPD; die Ampel-Regierung aus SPD, Grünen und FDP trat erst im Dezember 2021 an. Einen Antrag auf Streichung lehnte der Bundestag am 29. Januar 2026 mit 440 zu 133 Stimmen ab — fraktionsübergreifend bis auf die antragstellende AfD.Bundestag