§ 188 · Tatbestand

Der Tatbestand

§ 188 ist keine eigenständige Strafnorm, sondern eine Strafschärfung zu den allgemeinen Beleidigungsdelikten (§§ 185–187). Diese Seite stellt die Normen im Wortlaut nebeneinander und schlüsselt die einzelnen Tatbestandsmerkmale auf — insbesondere jenes Merkmal, das § 188 von der einfachen Beleidigung des § 185 unterscheidet.

§§ 185–188 · Wortlaut

Die Normen im Wortlaut

§ 188 baut auf den allgemeinen Beleidigungsdelikten auf: Er knüpft an die Beleidigung (§ 185), die üble Nachrede (§ 186) und die Verleumdung (§ 187) an und erhöht für sie den Strafrahmen, wenn sich die Tat gegen eine Person des politischen Lebens richtet. Im Wortlaut, vom Grundtatbestand zur Strafschärfung:

§ 185 StGB Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 186 StGB Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187 StGB Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 188 StGB Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Wortlaut der §§ 185–188 StGB nach gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz / juris).

§ 188 · Subsumtion

Die Tatbestandsmerkmale

§ 188 Absatz 1 setzt sich aus mehreren Merkmalen zusammen, die alle erfüllt sein müssen. Nacheinander durchgegangen — jeweils am Wortlaut — wird sichtbar, was die Vorschrift von der einfachen Beleidigung trennt. (Absatz 2 überträgt dieselben Voraussetzungen auf üble Nachrede und Verleumdung.)

1Anknüpfungstat — eine Beleidigung (§ 185)

„… eine Beleidigung (§ 185) … begangen …"

§ 188 ist kein eigenständiger Tatbestand, sondern eine Strafschärfung: Ohne eine Beleidigung im Sinne des § 185 — die Kundgabe eigener Missachtung — greift er nicht. Ist die Äußerung zulässige Meinung oder Satire mit erkennbarem Sachbezug, ist § 188 von vornherein nicht eröffnet.

2Tatobjekt — eine Person des politischen Lebens

„… eine im politischen Leben des Volkes stehende Person …" · „… reicht bis hin zur kommunalen Ebene."

Geschützt ist nicht jeder, sondern wer am politischen Leben teilnimmt — von der Bundes- und Landespolitik bis hinunter zum Gemeinderat. Die kommunale Ebene kam erst 2021 ausdrücklich hinzu. Wo die Grenze genau verläuft, bestimmen die Gerichte im Einzelfall.

3Qualifizierte Öffentlichkeit

„… öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) …"

Die Tat muss eine gewisse Öffentlichkeit erreichen. Eine unter vier Augen geäußerte Beleidigung erfüllt § 188 nicht — sie bleibt bei § 185. In der Praxis betrifft das vor allem soziale Netzwerke, Versammlungen und verbreitete Text-, Bild- oder Toninhalte.

4Politischer Beweggrund

„… aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen …"

Die Beleidigung muss mit der politischen Stellung der Person zusammenhängen. Ein rein privater Anlass — etwa ein Nachbarschaftsstreit ohne Bezug zum Amt — fällt nicht unter § 188, auch wenn das Gegenüber zufällig Politiker ist.

Der Unterschied zu § 185

5Eignung, das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren

„… und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren …"

Dieses Merkmal kennt die einfache Beleidigung nicht — es ist der eigentliche Trennstrich. Die Tat muss objektiv geeignet sein, das öffentliche Wirken der Person erheblich zu erschweren; ob das tatsächlich gelingt, ist unerheblich, es genügt die Eignung. Reichweite und Gewicht der Äußerung sind dabei zentral: In mehreren dokumentierten Verfahren wurde das Merkmal bei reichweitenschwachen Beiträgen verneint — mit der Folge, dass es bei § 185 blieb oder das Verfahren eingestellt wurde.

6Vorsatz

vgl. § 15 StGB

Wie bei allen Vorsatzdelikten muss der Täter vorsätzlich handeln und die Umstände kennen, die seine Tat gegen eine Person des politischen Lebens richten. Fahrlässigkeit genügt nicht.

Rechtsfolge: Sind alle Merkmale erfüllt, greift ein erhöhter Strafrahmen. Die einfache Beleidigung ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (in den qualifizierten öffentlichen Begehungsformen des § 185 bis zu zwei Jahren) oder Geldstrafe bedroht — § 188 reicht bis zu drei Jahre. Für üble Nachrede und Verleumdung gelten nach Absatz 2 die erhöhten Rahmen entsprechend. Und selbst wenn der Tatbestand erfüllt ist, bleibt die Äußerung straflos, wenn die Abwägung mit der Meinungsfreiheit zu ihren Gunsten ausfällt — dazu der nächste Abschnitt.

Einordnung · Strafrecht & Art. 5 GG

Strafrecht und Meinungsfreiheit

Über § 188 wird oft gesprochen, als sei die Meinungsfreiheit der natürliche Gegenspieler der Strafnorm. Tatsächlich berühren sich hier zwei verschiedene Rechtsgebiete, die man auseinanderhalten sollte.

Zwei Materien

Die §§ 185–188 gehören zum Strafrecht; über eine Beleidigung entscheidet ein Strafgericht — das Amtsgericht, auf dem Rechtsmittelweg Land- und Oberlandesgericht. Die Meinungsfreiheit dagegen steht in Artikel 5 des Grundgesetzes und ist Verfassungsrecht. Beide treffen im selben Verfahren aufeinander, sind aber nicht dasselbe.

Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat

Ein Grundrecht wie die Meinungsfreiheit richtet sich zunächst gegen den Staat: Berufen kann man sich auf es, wenn eine staatliche Stelle in die Freiheit eingreift; unter Privaten gilt es nicht unmittelbar. Bei § 188 ist dieser Eingriff die strafgerichtliche Verurteilung selbst — bestraft ein Gericht eine Äußerung, greift der Staat in die Meinungsfreiheit des Verurteilten ein. Deshalb muss das Strafgericht die Meinungsfreiheit bereits bei der Anwendung von § 185 und § 188 mitberücksichtigen und Ehrschutz gegen Meinungsfreiheit abwägen. Eine Äußerung mit erkennbarem Bezug zu einer politischen Sachfrage genießt dabei regelmäßig hohen Schutz; eine reine Schmähung, die allein herabsetzen soll, nicht.

Korrekturinstanz Bundesverfassungsgericht

Wiegt ein Strafgericht falsch ab und verurteilt, obwohl die Meinungsfreiheit hätte überwiegen müssen, führt der Weg — nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs — über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Dieses hat in den vergangenen Jahren mehrere Verurteilungen nach § 188 wieder aufgehoben, weil die Vorinstanzen die Meinungsfreiheit nicht ausreichend gewichtet hatten.