1Anknüpfungstat — eine Beleidigung (§ 185)
„… eine Beleidigung (§ 185) … begangen …"
§ 188 ist kein eigenständiger Tatbestand, sondern eine Strafschärfung: Ohne eine Beleidigung im Sinne des § 185 — die Kundgabe eigener Missachtung — greift er nicht. Ist die Äußerung zulässige Meinung oder Satire mit erkennbarem Sachbezug, ist § 188 von vornherein nicht eröffnet.